Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. März 1983
§ 12

§ 12 – Aufsicht

Hersteller und Verarbeiter unterliegen der Aufsicht nach den §§ 209 bis 211 und 213 bis 217 der Abgabenordnung sowie nach den auf Grund des § 212 der Abgabenordnung erlassenen Rechtsvorschriften. Sind die Räume, in denen sich die Verwaltung befindet, von dem Herstellungsbetrieb örtlich getrennt, so unterliegen auch diese Räume der Aufsicht.

Kurz erklärt

  • Hersteller und Verarbeiter müssen sich an bestimmte Aufsichtsvorschriften halten.
  • Diese Vorschriften stammen aus der Abgabenordnung (§§ 209 bis 211 und 213 bis 217).
  • Es gibt zusätzliche Regelungen, die auf § 212 der Abgabenordnung basieren.
  • Wenn die Verwaltungsräume vom Herstellungsbetrieb getrennt sind, unterliegen auch diese der Aufsicht.
  • Die Aufsicht gilt für alle relevanten Räume, unabhängig von deren Standort.